Norm
ABGB §1311 IIaRechtssatz
ÖNormen sind in besonderer Weise zur Bestimmung des nach der Verkehrsauffassung zur Sicherheit Gebotenen geeignet, weil sie den Stand der für die betroffenen Kreise geltenden Regeln der Technik widerspiegeln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0062063Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.07.2020