Norm
HVG §29 IIcRechtssatz
Die Inadäquanz einer an sich verdienstlichen und (mit)kausalen Tätigkeit des klagenden Immobilienmaklers für das letztlich zustande gekommene Geschäft liegt bei wertender Betrachtung der Gesamtumstände im konkreten Einzelfall etwa dann vor, wenn der beklagte Käufer dem Immobilienmakler nicht nur das Scheitern der von diesem namhaft gemachten Kaufgelegenheit, sondern auch den im zu hohen Kaufpreis liegenden Grund hiefür schriftlich mitteilte, und der Verkäufer nach dem endgültigen Scheitern der Kaufverhandlungen im Herbst im Frühjahr des Folgejahres von sich aus an den Käufer zu weiteren Verkaufsverhandlungen herantrat und von sich aus und erstmals eine beträchtliche Reduktion des ursprünglich geforderten Kaufpreis um fünfundzwanzig Prozent anbot, wobei die Reduktion auch gegenüber dem vom beklagten Käufer im Herbst abgebotenen und vom Verkäufer damals abgelehnten Preis zehn Prozent ausmacht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Verdienstlichkeit, KausalitätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0062768Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.06.2022