Norm
ABGB §863 FIIRechtssatz
Allein aus dem Umstand, daß es dem Vermieter "nicht ungelegen" war, für eine leerstehende Wohnung Mietzahlungen zu erhalten, läßt sich aber nicht ableiten, daß er dem Mieter gegenüber auch für alle Zukunft vor dem von ihr gesetzen Kündigungsgrund der nicht regelmäßigen Benutzung des Mietobjektes zu Wohnzwecken nicht Gebrauch machen werde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053008Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008