Norm
DSt 1990 §1 Abs1 DRechtssatz
Die Interessenswahrung des Anwalts für seinen Klienten kann niemals so weit gehen, daß er Mittel anwendet, die mit Gesetz, Anstand und Sitte nicht mehr vereinbar sind. Die eigenmächtige, gegen den Willen des Berechtigten vorgenommene Ansichnahme von Akten einer Hausverwaltungskanzlei stellt daher eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes und eine Verletzung der Berufspflichten dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0055892Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.10.2018