Norm
JN §3Rechtssatz
Ein an das Gericht zweiter Instanz gerichteter Schriftsatz mit einer Beitrittserklärung und einem in der Sache als Berufung zu beurteilenden weiteren Anbringen ist vom Berufungsgericht - a limine - zurückzuweisen, wenn im Zeitpunkt der Überreichung dieses Schriftsatzes an das Gericht zweiter Instanz das Berufungsverfahren bereits beendet und das Gericht zweiter Instanz in der Rechtssache demnach auch nicht mehr (funktionell) zuständig war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0057239Dokumentnummer
JJR_19950529_OGH0002_0010OB00023_9500000_003