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58/02 Energierecht;Norm
MinroG 1999 §204;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Bayjones und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde der Q GmbH in B-W, vertreten durch Dr. Johannes Hochleitner, Rechtsanwalt in 4070 Eferding, Kirchenplatz 8, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 7. Jänner 2003, Zl. EnRo(Ge)-104912/2-2003-Myh/Csch, betreffend Auftrag zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes nach dem Mineralrohstoffgesetz, nach der am 2. Juni 2004 durchgeführten mündlichen Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages der Berichterin, des Vertreters der Beschwerdeführerin und des Vertreters der belangten Behörde, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 858,10 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12. April 2001 wurde der beschwerdeführenden Partei aufgetragen, das Gewinnen des mineralischen Rohstoffes Schotter einzustellen und den vorherigen Zustand wieder herzustellen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 4. September 2002, Zl. 2001/04/0120, als unbegründet abgewiesen, wobei zwecks Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen wird.
Am 1. Oktober 2002 erging seitens der Bezirkshauptmannschaft
Eferding nachstehender
"BESCHEID
Der Bezirkshauptmannschaft Eferding wurde durch eine Erhebung und Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos Eferding vom 15. September 2002, GZ E1/2567/02-Scha, bekannt, dass die Q GmbH in der 35. Woche 2002 auf dem Grundstück Nr. 1194, KG. Puchham, Gemeinde Alkoven, 'Abbaufeld Staudach' wiederum begonnen hatte, den grundeigenen mineralischen Rohstoff Schotter zu gewinnen.
Es wurde dabei mit den erforderlichen Geräten eine große Fläche Erdabdeckung über dem Schotter abgezogen und entlang des Weges wallartig aufgeschüttet,
obwohl dafür keine Bewilligung auf der Grundlage des seit 1. Jänner 1999 in Kraft stehenden Mineralrohstoffgesetzes vorliegt.
Auf Grund dieser Gegebenheit ergeht von der Bezirkshauptmannschaft Eferding als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in erster Instanz (Montanbehörde) nachstehender
SPRUCH
Auftrag zur Beseitigung des vorschriftswidrigen Zustandes
Der Q GmbH, U 18, Gemeinde H, wird aufgetragen, das Gewinnen (das ist das Lösen oder Freisetzen (Abbau) mineralischer Rohstoffe) und die damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten; § 1 Z. 2 MinroG) des grundeigenen mineralischen Rohstoffes Schotter auf dem Grundstück Nr. 1194, KG. Puchham, Gemeinde Alkoven sofort einzustellen.
Rechtsgrundlage
§ 178 Abs. 1 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999
i. d.g.F. (= MinroG)."
In der Begründung dieses Bescheides heißt es in seinen wesentlichen Teilen, das Abheben der über dem Schotter befindlichen Humusschicht auf dem in Rede stehenden Grundstück sei als "Gewinnen" im Sinne des § 1 Z. 2 MinroG zu werten. Für das Gewinnen des grundeigenen mineralischen Rohstoffes Schotter auf dem genannten Grundstück sei neben einer wasserrechtlichen und einer naturschutzrechtlichen auch eine rechtskräftige montanrechtliche Bewilligung erforderlich, die derzeit jedoch nicht vorliege. Die von der Berghauptmannschaft Salzburg mit Bescheid vom 10. Juni 1996 rechtskräftig erteilte Gewinnungsbewilligung auf der Grundlage des § 94 ff des Berggesetzes habe die Beschwerdeführerin weder in der Vergangenheit noch in der Gegenwart zum Abbau des grundeigenen mineralischen Rohstoffes Schotter berechtigt. § 204 des mit 1. Jänner 1999 in Kraft getretenen Mineralrohstoffgesetzes enthalte Übergangsbestimmungen, die normierten, unter welchen Voraussetzungen bestehende Abbaue grundeigener mineralischer Rohstoffe als genehmigte Abbaue im Sinne der §§ 83 und 116 MinroG gälten. Zentrales Kriterium dieser Übergangsbestimmung sei, dass derartige Abbaue mit dem Inkrafttreten des Mineralrohstoffgesetzes am 1. Jänner 1999 "bestehend" haben sein müssen. Der Abbau auf dem genannten Grundstück habe aber erst in der 11. bzw. 12. Woche des Jahres 2001 begonnen. Es sei offensichtlich, dass das Kriterium des bestehenden Abbaues damit nicht erfüllt sei. Auf Grund der Übergangsbestimmungen bestehe daher kein Recht zum Abbau des grundeigenen mineralischen Rohstoffes Schotter, weshalb die Behörde verpflichtet sei, der Beschwerdeführerin die Behebung des vorschriftswidrigen Zustandes aufzutragen.
In ihrer Berufung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die Behörde habe aktenwidrig angenommen, der rechtskräftige Bescheid der Berghauptmannschaft Salzburg vom 10. Juni 1996 berechtige nicht zum Abbau des grundeigenen mineralischen Rohstoffes Schotter. Dieser Bescheid beziehe sich ausdrücklich auf den mineralischen Rohstoff "Quarz", der herkömmlich als "Schotter" bekannt sei. Im Übrigen habe sie eine Reihe näher bezeichneter Bescheide, somit sämtliche Dokumente im Sinne des § 204 MinroG vorgelegt. Die Behörde hätte demnach den Schluss ziehen müssen, dass gemäß § 204 MinroG zu Gunsten der Beschwerdeführerin die gesetzliche Vermutung des Bestehens einer Genehmigung gelte und sie daher zur Vornahme von Abbautätigkeiten befugt sei.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 7. Jänner 2003 wies die belangte Behörde diese Berufung gemäß § 178 Abs. 1 MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999 idF der Mineralrohstoffgesetz-Novelle 2001, BGBl. I Nr. 21/2002, iVm § 66 Abs. 4 AVG ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich. Nach Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen führte sie begründend aus, es stehe unbestritten fest, dass die Beschwerdeführerin auf dem in Rede stehenden Grundstück wiederum begonnen habe, den grundeigenen mineralischen Rohstoff Schotter zu gewinnen, indem eine große Fläche Erdabdeckung über dem Schotter abgezogen und wallartig aufgeschüttet worden sei. Es sei unerheblich, ob erste Arbeiten im Jahr 2000 oder 2001 vorgenommen worden seien, entscheidungsrelevant sei nur, ob bereits zum Stichtag 1. Jänner 1999 ein Abbau bestanden habe. "Grüne Wiese" reiche nicht aus. Wenn die Beschwerdeführerin vermeine, auf Grund des Bescheides der Berghauptmannschaft Salzburg vom 10. Juni 1996 über eine aufrechte Gewinnungsbewilligung zum Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe für das das in Rede stehende Grundstück umfassende Abbaufeld zu verfügen, sei ihr der eindeutige Gesetzeswortlaut entgegenzuhalten, wonach es sich um einen am 1. Jänner 1999 bestehenden Abbau gehandelt haben müsse. Dieser Abbau müsse tatsächlich bestanden haben, damit eine Rechtsüberleitung nach § 204 Abs. 1 leg. cit. MinroG möglich sei. Die gesetzliche Fiktion des § 204 Abs. 1 Satz 2 leg. cit. könne ihre Wirksamkeit erst entfalten, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt seien. Dass ein Abbau zum 1. Jänner 1999 bestanden habe, behaupte nicht einmal die Beschwerdeführerin. Im Übrigen sei auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 4. September 2002, Zl. 2001/04/0120, davon ausgegangen, dass die mit Bescheid der Berghauptmannschaft Salzburg vom 10. Juni 1996 erteilte Bewilligung nicht im Wege des § 204 MinroG übergeleitet worden sei. Die Vorlage von Dokumenten, wie dies auch im § 204 leg. cit. gefordert werde, vermöge dessen Anwendbarkeit nicht zu begründen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf fehlerfreie Anwendung des MinroG, insbesondere auf Unterlassen des Auftrages, das Gewinnen des grundeigenen mineralischen Rohstoffs Schotter sofort einzustellen, verletzt. Unter Hinweis auf die Übergangsbestimmung des § 204 MinroG, wonach für bestehende und nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes genehmigte Abbaue für mineralische Rohstoffe die Genehmigungen nach den §§ 83 und 116 MinroG als erteilt gelten, sofern der Bergbauberechtigte der Behörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 Unterlagen im Sinne des § 113 MinroG vorlege, bringt sie vor, sie habe diese Dokumente am 27. Dezember 2000, also vor dem genannten Stichtag, bei der zuständigen Behörde überreicht. Die belangte Behörde habe es unterlassen, dies festzustellen. Sie hätte auch feststellen müssen, dass bereits im Dezember 2000 erste Grabungen auf dem in Rede stehenden Grundstück vorgenommen worden seien und auf einem 20 x 30 m großen Bereich der Humus abgezogen, der darunter liegende Zwischenboden in einem Mächtigkeitsbereich von etwa 2 m entfernt und in weiterer Folge auch Schotter abtransportiert worden sei. Die belangte Behörde gehe auch rechtsirrig davon aus, dass der Abbau zum 1. Jänner 1999 aufrecht bestanden haben müsse. Stichtag für die Beurteilung eines Abbaues als "bestehend" sei nicht der 1. Jänner 1999, sondern der 31. Dezember 2000. Sinn und Zweck der Übergangsregelung des § 204 MinroG sei es, die Umsetzung bereits fertig projektierter und genehmigter Abbaue durch das Inkrafttreten des MinroG nicht zu frustrieren. Für den Zeitpunkt des Bestehens des Abbaues sei daher nicht auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens, sondern auf den 31. Dezember 2000 abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt habe aber auf dem gegenständlichen Grundstück bereits ein Abbau bestanden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattet eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Auch der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gab eine Stellungnahme ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 2 Abs. 1 MinroG gilt dieses Gesetz u.a. für das Gewinnen von grundeigenen mineralischen Rohstoffen.
Unter "Gewinnen" sind nach § 1 Z. 2 MinroG das Lösen oder Freisetzen (Abbau) mineralischer Rohstoffe und die damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten zu verstehen.
§ 178 Abs. 1 MinroG bestimmt, dass dann, wenn (u.a.) der Bergbauberechtigte in § 174 Abs. 1 leg. cit. angeführte Rechtsvorschriften außer Acht gelassen hat, die Behörde (u.a.) dem Bergbauberechtigten aufzutragen hat, den vorschriftswidrigen Zustand binnen angemessener Frist zu beheben.
Nach § 178 Abs. 5 leg. cit. gilt der § 161 Abs. 3 leg. cit. sinngemäß.
§ 161 Abs. 3 leg. cit. sieht vor, dass einem Bergbauberechtigten gleichgestellt ist, wer, ohne Inhaber einer Bergbauberechtigung zu sein oder ohne dass ihm die Ausübung einer solchen Berechtigung überlassen worden ist, tatsächlich die in § 2 Abs. 1 leg. cit. angeführten Tätigkeiten ausübt.
§ 204 MinroG bestimmt, dass für bestehende und nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes genehmigte Abbaue für mineralische Rohstoffe, die ab dem 1. Jänner 1999 zu den grundeigenen mineralischen Rohstoffen zählen, sowie in den Fällen, in denen ein Hauptbetriebsplan nach dem IV. Abschnitt des VIII. Hauptstückes des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetz-Novelle 1990, BGBl. Nr. 355, aus den im § 138 Abs. 1 letzter Satz des Berggesetzes 1975 genannten Gründen nicht aufzustellen war, die Genehmigungen nach den §§ 83 und 116 MinroG als erteilt gelten. Der Bergbauberechtigte hat der Behörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 Unterlagen der in § 113 Abs. 1 Z. 2, 5 und 6 leg. cit. genannten Art vorzulegen. Auf diese Unterlagen findet § 179 Abs. 1 und 2 leg. cit. Anwendung.
In den Materialien zum Mineralrohstoffgesetz (RV BlgNr. 1428 und Zu 1428, XX. GP) wird zu § 204 Folgendes ausgeführt:
"Der in Aussicht genommene § 204 dient der Rechtssicherheit. Die vorgesehene Zuordnung weiterer mineralischer Rohstoffe zu den grundeigenen mineralischen Rohstoffen bedingt, dass die neuen Gewinnungsberechtigungen über keine Genehmigungen nach den §§ 83 und 116 des Mineralrohstoffgesetzes verfügen können. Da unter Beachtung verwaltungsökonomischer Aspekte und bei einer zulässigen Durchschnittsbetrachtung - es handelt sich bloß um eine Übergangsvorschrift - davon auszugehen ist, dass für den Abbau der nunmehr als grundeigen anzusehenden weiteren mineralischen Rohstoffe zumindest in der Regel ohnehin eine gewerberechtliche Genehmigung vorlag, erscheint es entbehrlich, nun zusätzlich eine bergbehördliche Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes zu verlangen. Es ist davon auszugehen, dass durch die bestehenden und aufrechten Genehmigungen ähnliche Interessen abgedeckt worden sind, wie durch einen genehmigten Gewinnungsbetriebsplan. Zur Wahrnehmung der Aufsichtsziele und Anordnungsbefugnisse der Behörden ist es jedoch erforderlich, dass die neuen Gewinnungsberechtigten der Behörde die wesentlichsten Unterlagen nach § 113 Abs. 1 zur Beurteilung vorlegen. Nicht erfasst sollen jene Bergbaubetriebe werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Berggesetz-Novelle 1998 über einen genehmigten Hauptbetriebsplan nach der alten Bergrechtslage verfügen. Damit ist auch gewährleistet, dass die Abbautätigkeit einer Überprüfung nach § 179 und wesentliche Änderungen im Sinne des § 115 nach den §§ 83 und 116 einem Genehmigungsverfahren unterworfen werden."
Strittig ist im Beschwerdefall der Stichtag für die Beurteilung eines Abbaues als "bestehend". Während die Beschwerdeführerin den Standpunkt vertritt, der maßgebliche Stichtag sei der 31. Dezember 2000, sodass im Hinblick auf die im Dezember 2000 vorgenommenen ersten Grabungen zu diesem Stichtag ein bestehender Abbau bestanden habe, stellt die belangte Behörde auf den 1. Jänner 1999, das Inkrafttreten des Mineralrohstoffgesetzes ab.
Wie bereits dem zitierten hg. Erkenntnis vom 4. September 2002, Zl. 2001/04/0120, zu entnehmen ist, ist es nach der Übergangsbestimmung des § 204 MinroG erforderlich, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Mineralrohstoffgesetzes am 1. Jänner 1999 ein "bestehender" Abbau vorliegt. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes genügt es nicht, dass ein "nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes genehmigter Abbau" vorliegt, sondern es muss ein tatsächlich bestehender Abbau vorliegen (arg: "für bestehende und nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes genehmigte Abbaue für mineralische Rohstoffe ..."). Von der Beschwerdeführerin wird nicht bestritten, dass sie die Gewinnungstätigkeit erst nach Inkrafttreten des Mineralrohstoffgesetzes, nämlich im Dezember 2000 aufgenommen hat. Die Übergangsbestimmung des § 204 MinroG kann im Beschwerdefall daher keine Anwendung finden.
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen gehen daher die Verfahrensrügen ins Leere.
Mit Rücksicht auf den Zweck der im § 204 MinroG enthaltenen Stichtageregelung, nämlich nicht in bestehende Rechte einzugreifen, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch nicht zu einer Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof veranlasst.
Da somit die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 2. Juni 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003040032.X00Im RIS seit
01.07.2004