Norm
ABGB §1323 BRechtssatz
Der Geldersatz soll die Vermögenseinbuße des Geschädigten ausgleichen. Tunlichkeit bildet bei Möglichkeit die Grenze der Ersatzpflicht der Naturalherstellung. Auch bei bloß beabsichtigter Naturalherstellung macht unverhältnismäßiger Aufwand diese untunlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053254Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.04.2017