Norm
ZPO §411 AaRechtssatz
Wurde rechtskräftig ausgesprochen, daß eine aus dem Grunde des § 30 Abs 2 Z 5 MRG erhobene Aufkündigung des Bestandverhältnisses zwischen dem Vermieter und der Verlassenschaft nach dem verstorbenen Mieter aus dem Grunde mangelnder Eintrittsberechtigung der Enkelin des Erblassers nicht berechtigt und kündigt der Vermieter mit demselben dem Ergebnis des vorangegangenen Kündigungsstreits entgegenstehenden Vorbringen das Bestandverhältnis zwischen den Streitteilen erneut zu einem nun in Frage kommenden Termin auf, dann stehen die beiden Aufkündigungen in einem derart engen Sachzusammenhang, daß die Bindungswirkung des Urteils im Vorprozeß zu bejahen ist. Gleiches gilt auch für die Kündigungsgründe des § 30 Abs 2 Z 4 und 6 MRG, wenn sich der kündigende Vermieter zu deren Begründung gleichfalls auf das mangelnde Eintrittsrecht der Enkelin des Erblassers stützt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0057135Dokumentnummer
JJR_19950529_OGH0002_0010OB00545_9500000_001