Norm
AHG §2 Abs2: AHG §6 Abs1Rechtssatz
Nur die Unterlassung offenbar aussichtsloser Abhilfemaßnahmen lässt die Rechtsfolgen des § 2 Abs 2 AHG nicht eintreten, was vor allem dann der Fall ist, wenn ein bestimmter Rechtsbehelf schon nach seiner abstrakten Wirkungsmöglichkeit zur Schadensabwehr ungeeignet ist (vgl JBl 1993,788; JBl 1992,249).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0052920Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.03.2021