Norm
ABGB §1157Rechtssatz
Gegenüber den in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Personen hat der Rechtsträger als Dienstgeber in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht auch deren wirtschaftlichen Interessen zu wahren und zu fördern. So dürfen zB durch Unterlassungen des Dienstgebers vermeidbare Belastungen von Dienstnehmern nicht eintreten oder gar ihre gehaltsrechtlichen Ansprüche, die bei Erfüllung der gesetzlichen Pflichten entstünden, vereitelt werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Arbeitgeber, Arbeitnehmer, ArbeitsverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053007Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018