Norm
EheG §55 b1Rechtssatz
Der Begriff "häusliche Gemeinschaft" ist auch bei verheirateten, gemeinsam tätigen Gewerbetreibenden grundsätzlich nicht anders zu beurteilen als bei unselbständig berufstätigen Eheleuten; rein geschäftliche Kontakte der Eheleute können daher nicht dem Begriff "Wirtschaftsgemeinschaft" - von Eheleuten - unterstellt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0056981Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.05.2021