RS OGH 1995/5/29 1Ob7/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.1995
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Norm

ABGB §7

Rechtssatz

Die Analogie stellt auch im Verfassungsrecht eine anerkannte Methode dar, die planwidrige Unvollständigkeit einer anzuwendenden Rechtsvorschrift durch einen Ähnlichkeitsschluß des zur Rechtsanwendung berufenen Organs zu beseitigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053247

Dokumentnummer

JJR_19950529_OGH0002_0010OB00007_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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