Norm
ABGB §7Rechtssatz
Die Analogie stellt auch im Verfassungsrecht eine anerkannte Methode dar, die planwidrige Unvollständigkeit einer anzuwendenden Rechtsvorschrift durch einen Ähnlichkeitsschluß des zur Rechtsanwendung berufenen Organs zu beseitigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053247Dokumentnummer
JJR_19950529_OGH0002_0010OB00007_9500000_001