RS OGH 1995/5/29 1Ob564/95, 3Ob143/12v, 3Ob191/13d, 7Ob46/14m, 3Ob68/20a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.1995
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Norm

HGB §346 A
ZPO §503 E4c22

Rechtssatz

Die für Handelsbräuche anerkannten Grundsätze, dass es bei der Frage ihrer Geltung und ihres Inhalts um Tatfragen gehe, sind auch für die "Regeln der Technik" und daraus abgeleitete Verkehrsauffassungen anzuwenden. Im Verfahren erster Instanz ist von der Partei, die sich auf eine aus Regeln der Technik abgeleitete Verkehrsauffassung beruft, diese zu behaupten und unter Beweis zu stellen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 564/95
    Entscheidungstext OGH 29.05.1995 1 Ob 564/95
    Veröff: SZ 68/105
  • 3 Ob 143/12v
    Entscheidungstext OGH 19.09.2012 3 Ob 143/12v
    Auch; Beisatz: Hier: Stand der Technik. (T1)
  • 3 Ob 191/13d
    Entscheidungstext OGH 22.01.2014 3 Ob 191/13d
    Auch
  • 7 Ob 46/14m
    Entscheidungstext OGH 22.04.2014 7 Ob 46/14m
    Auch; Beisatz: „Regeln der Technik“ oder der „Stand der Technik“ sind keine rechtlichen Phänomene, sie geben bloß ein bestimmtes oder bestimmbares Fachwissen wider, mit dessen Hilfe ein Werk, eine Arbeit, ein Unternehmen, ein Auftrag möglichst reibungslos mangel? und störungsfrei durchgeführt werden kann; sie geben Auskunft, ob und wie das gemacht werden kann oder sollte. Sie gehören ausschließlich dem Tatsachenbereich an. (T2); Veröff: SZ 2014/38
  • 3 Ob 68/20a
    Entscheidungstext OGH 02.09.2020 3 Ob 68/20a
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0048339

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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