Norm
EheG §55 Abs2 fRechtssatz
Die Durchführung eines Verfahrens zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse bereits in naher Zukunft gegenüber der Durchführung erst in einem Jahr oder zwei Jahren bedeutet keine Härte im Sinne des § 55 Abs 2 EheG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0056966Dokumentnummer
JJR_19950529_OGH0002_0010OB01594_9500000_003