Norm
StPO §260 Abs1 Z1Rechtssatz
Der wesentliche Inhalt eines Urteils (§ 260 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO) bestimmt sich nach seiner mündlichen Verkündung. Eine in diesem Kernbereich vom verkündeten Urteil abweichende schriftliche Urteilsausfertigung kann daher nicht Grundlage eines Rechtsmittelverfahrens sein. Derartige Abweichungen sind vom Rechtsmittelgericht vor seiner Entscheidung zum Anlass zu nehmen, dem Erstgericht eine Angleichung der schriftlichen Urteilsausfertigung an das mündlich verkündete Urteil aufzutragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0098788Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.02.2013