RS OGH 1995/5/30 11Os31/95 (11Os33/95 -11Os35/95), 11Os24/11f, 15Os156/15b, 12Os75/16w, 14Os72/16v,

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Veröffentlicht am 30.05.1995
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Norm

StGB §12 Ac

Rechtssatz

Im Falle der Mittäterschaft nach § 12 erster Fall StGB haften alle Mittäter für ihre Mitwirkung an der Tatausführung wechselseitig, sodass jedem die Tatbeiträge der anderen zugerechnet werden. Diese Haftung ist auch dann gegeben, wenn einer der Mittäter erst im Laufe der Ausführung der strafbaren Handlung durch Setzung einer eigenen Ausführungshandlung hinzutritt (sukzessive Mittäterschaft).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090006

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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