Norm
StPO §454Rechtssatz
Auch nach der Änderung der Bestimmung des § 454 StPO durch das StPÄG 1993 ist die Fällung eines Abwesenheitsurteiles nach § 459 StPO hinsichtlich solcher Anschuldigungspunkte, die nicht im schriftlichen Antrag auf Bestrafung (§ 451 Abs 1 StPO) enthalten waren und hinsichtlich welcher der Beschuldigte sich mangels ihrer Kenntnis die zu einer Verteidigung dienenden Beweismittel (§ 454 StPO) nicht verschaffen konnte, unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0101679Dokumentnummer
JJR_19950530_OGH0002_0110OS00066_9500000_001