RS OGH 1995/5/30 11Os66/95, 13Os47/06w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1995
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Norm

StPO §454
StPO §459

Rechtssatz

Auch nach der Änderung der Bestimmung des § 454 StPO durch das StPÄG 1993 ist die Fällung eines Abwesenheitsurteiles nach § 459 StPO hinsichtlich solcher Anschuldigungspunkte, die nicht im schriftlichen Antrag auf Bestrafung (§ 451 Abs 1 StPO) enthalten waren und hinsichtlich welcher der Beschuldigte sich mangels ihrer Kenntnis die zu einer Verteidigung dienenden Beweismittel (§ 454 StPO) nicht verschaffen konnte, unzulässig.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 66/95
    Entscheidungstext OGH 30.05.1995 11 Os 66/95
  • 13 Os 47/06w
    Entscheidungstext OGH 14.06.2006 13 Os 47/06w
    Auch; Beisatz: Eine Verhandlung vor dem Bezirksgericht in Abwesenheit des Beschuldigten setzt die Kenntnis des Beschuldigten voraus, welche Straftat Gegenstand der Hauptverhandlung sein wird, weil ihm sonst die Möglichkeit vorenthalten wird, ausreichend über sein Recht auf Anwesenheit in der Hauptverhandlung zu disponieren und das Risiko allfälliger Abwesenheitsfolgen zu kalkulieren. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0101679

Dokumentnummer

JJR_19950530_OGH0002_0110OS00066_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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