Norm
EO §37 AbRechtssatz
Eine Notstandssituation setzt einen unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteil für eigene oder fremde Individualrechtsgüter voraus. Die in einer solchen Situation gesetzte Notstandshandlung darf nur in der Abwehr eines solchen Nachteils durch eine Handlung bestehen, die keinen unverhältnismäßig schweren Schaden befürchten läßt, wozu noch kommen muß, daß sich auch ein maßgerechter Mensch in der angegebenen Situation ebenso verhalten hätte und daß sich der Handelnde der Gefahr nicht bewußt und ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund ausgesetzt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089350Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.04.2017