Norm
JGG 1988 §13 Abs1Rechtssatz
Die Verlängerung einer gemäß § 13 Abs 1 JGG bestimmten Probezeit ist unzulässig. Einer analogen Anwendung des § 53 Abs 2 StGB steht die jugendstrafrechtliche Sonderregelung des § 15 Abs 2 JGG entgegen, welche eine solche Verlängerung nicht vorsieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086993Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.10.2021