Norm
VersVG §61Rechtssatz
Auch eine Summierung von für sich allein betrachtet leichten Fahrlässigkeiten kann zur Annahme grober Fahrlässigkeit dann führen, wenn ihr Zusammenwirken die Destabilisierung des Fahrverhaltens in einer Weise herbeiführt, daß sich der Lenker klar sein muß, er gehe ein nicht kalkulierbares Risiko ein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080429Dokumentnummer
JJR_19950531_OGH0002_0070OB00020_9500000_001