Norm
JN §60 Abs2Rechtssatz
Geht das Klagebegehren dahin, daß die Klägerin als eine der Miteigentümerinnen eines bestimmten Grundstückes der von einer anderen Miteigentümerin angestrebten Benützungsregelung nicht zugestimmt habe, weshalb der beklagten Partei das behauptete Recht auch nicht zustehe, dann betrifft dieser Rechtsstreit das Schicksal der Liegenschaft selbst.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0054836Dokumentnummer
JJR_19950531_OGH0002_0070OB00538_9500000_001