RS OGH 1995/5/31 7Ob25/95

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Veröffentlicht am 31.05.1995
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Norm

VersVG §6 Abs3 C

Rechtssatz

Eine vorsätzliche Täuschung im Sinne des § 6 Abs 3 VersVG idF des BGBl 1994/509 ist durch jede objektiv falsche Angabe verwirklicht, sofern dadurch die Feststellung des Schadens oder die Entschließung des Versicherers über die Auszahlung der Entschädigung in irgendeiner Weise beeinflußt werden kann; dazu ist es nicht erforderlich, daß der Versicherungsnehmer mit Hilfe der Täuschung einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil anstrebt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081292

Dokumentnummer

JJR_19950531_OGH0002_0070OB00025_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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