Norm
VersVG §6 Abs3 CRechtssatz
Eine vorsätzliche Täuschung im Sinne des § 6 Abs 3 VersVG idF des BGBl 1994/509 ist durch jede objektiv falsche Angabe verwirklicht, sofern dadurch die Feststellung des Schadens oder die Entschließung des Versicherers über die Auszahlung der Entschädigung in irgendeiner Weise beeinflußt werden kann; dazu ist es nicht erforderlich, daß der Versicherungsnehmer mit Hilfe der Täuschung einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil anstrebt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081292Dokumentnummer
JJR_19950531_OGH0002_0070OB00025_9500000_001