RS OGH 1995/5/31 7Ob519/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.1995
beobachten
merken

Norm

ABGB §879 BIId
ABGB §879 BIIo
ABGB §879 E

Rechtssatz

Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Spielbedingungen) der Österreichischen Lotterien GmbH enthaltene Bedingung, wonach der Spielvertrag erst nach Einlangen des Wettscheines, Mikroverfilmung und Verschlußsicherung zustande kommt, kann weder als objektiv ungewöhnlich, noch als unvorhersehbar angesehen werden und ist daher nicht sittenwidrig (Lotto "6 aus 45").

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0050110

Dokumentnummer

JJR_19950531_OGH0002_0070OB00519_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten