Norm
ABGB §879 BIIdRechtssatz
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Spielbedingungen) der Österreichischen Lotterien GmbH enthaltene Bedingung, wonach der Spielvertrag erst nach Einlangen des Wettscheines, Mikroverfilmung und Verschlußsicherung zustande kommt, kann weder als objektiv ungewöhnlich, noch als unvorhersehbar angesehen werden und ist daher nicht sittenwidrig (Lotto "6 aus 45").
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0050110Dokumentnummer
JJR_19950531_OGH0002_0070OB00519_9400000_002