RS OGH 1995/5/31 13Os23/95 (13Os29/95), 15Os85/95, 13Os39/00, 14Os47/03, 11Os108/03, 13Os147/03, 14O

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Veröffentlicht am 31.05.1995
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Norm

StPO §281 Abs1 Z5 A

Rechtssatz

Ein innerer Widerspruch ist nur dann gegeben, wenn der Ausspruch des Gerichtes über entscheidende Tatsachen mit sich selbst (nicht aber mit einzelnen, ohnehin erörterten Beweisergebnissen) im Widerspruch ist, das Urteil verschiedene Tatsachen feststellt, die sich gegenseitig ausschließen oder die gezogenen Schlussfolgerungen tatsächlicher Art nach den Denkgesetzen nebeneinander nicht bestehen können.

Entscheidungstexte

Schlagworte

R.I.P.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0099548

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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