Norm
ABGB §1409 ARechtssatz
Der Übernehmer eines Vermögens ist nicht (Gesamtsrechtsnachfolger) Nachfolger des Urschuldners und haftet infolge des gesetzlichen Schuldbeitrittes beim Erwerb eines Vermögens neben dem ursprünglichen Schuldner nur für die Erfüllung von Geldverpflichtungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0054838Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.04.2021