RS OGH 1995/5/31 7Ob547/95, 1Ob300/01a, 3Ob47/11z, 5Ob87/20k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.1995
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Norm

ABGB §1409 A
ABGB §1409 Ea

Rechtssatz

Der Übernehmer eines Vermögens ist nicht (Gesamtsrechtsnachfolger) Nachfolger des Urschuldners und haftet infolge des gesetzlichen Schuldbeitrittes beim Erwerb eines Vermögens neben dem ursprünglichen Schuldner nur für die Erfüllung von Geldverpflichtungen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 547/95
    Entscheidungstext OGH 31.05.1995 7 Ob 547/95
  • 1 Ob 300/01a
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 1 Ob 300/01a
    Beisatz: Der Vermögensübernehmer haftet nur für die Erfüllung von Geldverpflichtungen, nicht jedoch für die Fortsetzung obligatorischer Dauerschuldverhältnisse. (T1)
  • 3 Ob 47/11z
    Entscheidungstext OGH 11.05.2011 3 Ob 47/11z
    Vgl; Beisatz: Die Haftung des Übernehmers nur für die Erfüllung von Geldverpflichtungen, verhindert nicht, dass der Übernehmer ? damit seine Haftung überhaupt effektuiert werden kann ? auch die mit der Geldverpflichtung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Offenlegungsverpflichtungen erfüllt. (T2)
  • 5 Ob 87/20k
    Entscheidungstext OGH 07.12.2020 5 Ob 87/20k
    Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0054838

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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