RS OGH 1995/5/31 13Os35/95 (13Os38/95), 15Os85/95, 15Os129/95, 15Os24/97, 13Os38/97, 11Os92/97, 11Os

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Veröffentlicht am 31.05.1995
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Norm

StPO §281 Abs1 Z5 A

Rechtssatz

Ein formeller Begründungsmangel liegt nur dann vor, wenn das Gericht bei der Feststellung entscheidender Tatsachen wichtige und in der Hauptverhandlung vorgeführte Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergeht, Widersprüche zwischen den Aussagen der vernommenen Personen nicht würdigt oder die seinen Feststellungen widerstreitenden Beweisergebnisse nicht erörtert oder die Gründe nicht angibt, aus denen es diese Beweise nicht für stichhältig erachtet.

Entscheidungstexte

Schlagworte

R.I.P.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0099647

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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