RS OGH 1995/5/31 13Os51/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.1995
beobachten
merken

Norm

StPO §331 Abs3

Rechtssatz

Der Zweck der Niederschrift ist lediglich der, den Geschworenen ihre Bindung an das Gesetz während des Abstimmungsvorganges nachhaltig zum Bewußtsein zu bringen und eigenen Strafwürdigkeitsvorstellungen nicht nachzugeben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0100995

Dokumentnummer

JJR_19950531_OGH0002_0130OS00051_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten