Norm
StPO §331 Abs3Rechtssatz
Der Zweck der Niederschrift ist lediglich der, den Geschworenen ihre Bindung an das Gesetz während des Abstimmungsvorganges nachhaltig zum Bewußtsein zu bringen und eigenen Strafwürdigkeitsvorstellungen nicht nachzugeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0100995Dokumentnummer
JJR_19950531_OGH0002_0130OS00051_9500000_001