Norm
VersVG §61Rechtssatz
Rotlichtverstöße können nicht generell als grobe Fahrlässigkeit beurteilt werden. Neben den übrigen Umständen der Gesamtsituation ist vorrangig auf die Zeitspanne, in der Rotlicht und Gelblicht nicht beachtet wurden, abzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080385Dokumentnummer
JJR_19950531_OGH0002_0070OB00027_9500000_001