RS OGH 1995/5/31 7Ob27/95, 9ObA254/02x

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Veröffentlicht am 31.05.1995
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Norm

VersVG §61

Rechtssatz

Rotlichtverstöße können nicht generell als grobe Fahrlässigkeit beurteilt werden. Neben den übrigen Umständen der Gesamtsituation ist vorrangig auf die Zeitspanne, in der Rotlicht und Gelblicht nicht beachtet wurden, abzustellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080385

Dokumentnummer

JJR_19950531_OGH0002_0070OB00027_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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