Norm
StPO §35 Abs2 ARechtssatz
Eine Nachholung von unterlassenem Rechtsmittelvorbringen in der gemäß § 35 Abs 2 StPO eingebrachten Äußerung ist nicht statthaft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0097055Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.06.2020