Norm
StPO §182 Abs4Rechtssatz
Im Verfahren über (zulässige) Beschwerden gegen Beschlüsse herrscht - von (hier nicht in Betracht kommenden) Ausnahmen abgesehen - kein Neuerungsverbot; es ist demnach nicht verwehrt, unterlassene Erhebungen oder unterbliebene Abforderungen von Stellungnahmen nachzuholen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0097679Dokumentnummer
JJR_19950601_OGH0002_0150OS00074_9500000_001