Norm
StGB §5 Abs1 BRechtssatz
Die Konstatierung, dass der Täter gewillt war, den Deliktserfolg hinzunehmen, genügt den Anforderungen des bedingten Vorsatzes, denn die Wissenskompenente ist im Wollen des Täters denknotwendig mitenthalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089034Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.01.2021