RS OGH 1995/6/1 15Os71/95, 14Os60/02, 11Os118/12f, 11Os46/13v, 11Os103/15d, 13Os124/15g, 15Os26/17p,

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Veröffentlicht am 01.06.1995
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Norm

StGB §5 Abs1 B

Rechtssatz

Die Konstatierung, dass der Täter gewillt war, den Deliktserfolg hinzunehmen, genügt den Anforderungen des bedingten Vorsatzes, denn die Wissenskompenente ist im Wollen des Täters denknotwendig mitenthalten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089034

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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