Norm
KHVG §23 Abs2Rechtssatz
Fortlaufhemmung der Verjährungsfrist bis zur schriftlichen Ablehnung der ziffernmäßig bestimmt geltend gemachten Ansprüche des geschädigten Dritten gegenüber dem Versicherer auch wenn mit diesem Vergleichsgespräche geführt werden.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 1R206/97h. Diese ist nunmehr unter RW0000535 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1995:RW0000026Im RIS seit
02.11.2011Zuletzt aktualisiert am
02.11.2011