RS OGH 1995/6/6 9ObA98/95, 8ObA1211/95, 9ObA114/19h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.06.1995
beobachten
merken

Norm

AZG §10
DO.A §59 Abs4
DO.A §59 Abs5

Rechtssatz

Die Funktionszulage im Sinne de § 59 DO.A weist den Charakter eines die gesamte Dienstleistung umfassenden Überstundenpauschales auf. Der Durchrechnungszeitraum für die Frage, inwieweit die über das Pauschale hinausgehenden Mehrleistungen durch diese Zulage abgedeckt sind, ist mangels anderer Vereinbarung oder Anordnung in der Regel das Kalenderjahr.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 98/95
    Entscheidungstext OGH 06.06.1995 9 ObA 98/95
  • 8 ObA 1211/95
    Entscheidungstext OGH 12.10.1995 8 ObA 1211/95
    Vgl auch; Beisatz: Der Durchrechnungszeitraum für die Frage, inwieweit die über das Pauschale hinausgehenden Mehrleistungen durch diese Zulage abgedeckt sind, ist mangels anderer Vereinbarung oder Anordnung in der Regel das Kalenderjahr. (T1)
  • 9 ObA 114/19h
    Entscheidungstext OGH 30.10.2019 9 ObA 114/19h
    Vgl; Beisatz: Hier: Leitungszulage gemäß § 43 DO.B, in der die Vergütung für geleistete Überstunden bzw Mehrarbeitsstunden enthalten ist (§ 51 Abs 3 DO.B). (T2)

Schlagworte

Arbeitsleistung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0051747

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten