Norm
WEG 1975 §1Rechtssatz
Maßgebend dafür, ob mehrere im Eigentum derselben Person stehende Räume ungeachtet ihrer vollständigen baulichen Trennung ein einheitliches Wohnungseigentumsobjekt bilden (Hier: Hoffläche, die sich aus mehreren Lagerräumen und einem Garagengebäude zusammensetzt), ist jedenfalls die Verkehrsauffassung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082742Dokumentnummer
JJR_19950607_OGH0002_0050OB00083_9500000_002