Norm
ZPO §419 Abs1Rechtssatz
Stellt sich die Annahme der Verspätung eines Rechtsmittels nachträglich als offenbar unrichtig heraus, dann ist dieser Fehler - auch vom Obersten Gerichtshof - in analoger Anwendung von §§ 419 Abs 1, 522 Abs 1 ZPO zu korrigieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0062267Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.03.2022