Norm
WEG 1975 §3Rechtssatz
Ist die Verwendung einer Hoffläche einer privatautonomen Regelung der Miteigentümer und Wohnungseigentümer zugänglich, weil weder Sachzwänge noch gesetzliche oder behördliche Vorschriften die allgemeine oder nicht allein auf einen Wohnungseigentümer beschränkte Benützung erfordern, dann hat sich die Zuordnung der Hoffläche zu einem Wohnungseigentumsobjekt allein nach der Widmung zu richten. Diese ist auch der Parifizierung (Nutzwertfestsetzung) zugrunde zu legen, weil diese mit der materiellen Rechtslage übereinstimmen muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0083102Dokumentnummer
JJR_19950607_OGH0002_0050OB00083_9500000_005