Norm
WEG 1948 §1 Abs2Rechtssatz
Wurde für eine Hoffläche in gesetzwidriger Weise ein eigener Jahresmietwert (Nutzwert) festgesetzt, so erweist sich eine von den Antragstellern angestrebte Neuparifizierung als notwendig. Gegenstände des Zubehörwohnungseigentums können nämlich bei der Parifizierung (Nutzwertfestsetzung) nur durch einen Zuschlag bei der Ermittlung des Jahresmietwertes (Nutzwertes) des betreffenden Wohnungseigentumsobjektes Berücksichtigung finden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082820Dokumentnummer
JJR_19950607_OGH0002_0050OB00083_9500000_003