RS OGH 1995/6/8 10ObS84/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.1995
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Norm

ABGB §1324
ASVG §213a
ASchG §14

Rechtssatz

Daß der besondere Hinweis auf eine Gefahr, die dem Arbeiter ohnehin bekannt war, im Rahmen einer Unterweisung unterlassen wurde, hat nicht zur Folge, daß mit dem Eintritt eines Unfalles geradezu gerechnet werden mußte; dies wäre aber die Voraussetzung für die Qualifikation der Unterlassung als grobe Fahrlässigkeit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0061674

Dokumentnummer

JJR_19950608_OGH0002_010OBS00084_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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