RS OGH 1995/6/8 10ObS93/95, 10ObS2418/96b, 10ObS2351/96z, 10ObS2207/96y, 10ObS278/98z, 10ObS333/98p,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.1995
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Norm

BPGG §3 Abs1
BPGG §4 Abs1
BPGG §9 Abs2
BPGG §38 Abs1
BPGG §39 Abs1

Rechtssatz

Die Entziehung setzt den Wegfall einer Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegegeld voraus. Eine Voraussetzung für die Gewährung von Pflegegeld fällt insbesondere dann weg, wenn die bisher berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Inland hat, wenn ihr keine Grundleistung mehr gebührt (§ 3 Abs 1 BPGG) oder ihr Pflegebedarf infolge einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse durchschnittlich nicht mehr als fünfzig Stunden monatlich beträgt (§ 4 Abs 1 und Abs 2 leg cit).

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 93/95
    Entscheidungstext OGH 08.06.1995 10 ObS 93/95
  • 10 ObS 2418/96b
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 10 ObS 2418/96b
  • 10 ObS 2351/96z
    Entscheidungstext OGH 22.10.1996 10 ObS 2351/96z
    nur: Die Entziehung setzt den Wegfall einer Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegegeld voraus. Eine Voraussetzung für die Gewährung von Pflegegeld fällt insbesondere dann weg, wenn der Pflegebedarf infolge einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse durchschnittlich nicht mehr als fünfzig Stunden monatlich beträgt. (T1)
  • 10 ObS 2207/96y
    Entscheidungstext OGH 20.08.1996 10 ObS 2207/96y
    nur: Die Entziehung setzt den Wegfall einer Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegegeld voraus. Eine Voraussetzung für die Gewährung von Pflegegeld fällt insbesondere dann weg, wenn die bisher berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Inland hat. (T2)
    Beisatz: Ein Auslandsaufenthalt, der die Hälfte des Jahres übersteigt, führt auf jeden Fall zum Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegegeld. Wer sich mehr als die Hälfte des Jahres im Ausland aufhält, kann in dieser Zeit nicht mehr einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland beanspruchen. Der Auslandsaufenthalt überwiegt in einem solchen Fall eindeutig. (T3)
    Veröff: SZ 69/184
  • 10 ObS 278/98z
    Entscheidungstext OGH 01.09.1998 10 ObS 278/98z
    nur T1
  • 10 ObS 333/98p
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 10 ObS 333/98p
    Vgl auch
  • 10 ObS 103/01x
    Entscheidungstext OGH 08.05.2001 10 ObS 103/01x
    Vgl aber; nur T2; Beisatz: Im Sinne der bindenden Rechtsansicht des Europäischen Gerichtshofes im Urteil vom 8. März 2001, C-215/99, ist davon auszugehen, dass die österreichische Rechtslage, nach der die Leistung von Pflegegeld nach dem BPGG vom Vorliegen des gewöhnlichen Aufenthaltes des Pflegebedürftigen in Österreich abhängig ist, dem Gemeinschaftsrecht widerspricht. Auf Grund des Anwendungsvorranges dieses Rechts ist diese im § 3 BPGG für den Anspruch auf Pflegegeld vorgesehene Voraussetzung unbeachtlich. (T4)
    Veröff: SZ 74/84
  • 10 ObS 166/01m
    Entscheidungstext OGH 28.06.2001 10 ObS 166/01m
    Vgl aber; nur T2; Beis wie T4
  • 10 ObS 165/16m
    Entscheidungstext OGH 24.01.2017 10 ObS 165/16m
    Vgl auch; Beisatz: Für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Herabsetzung eines gemäß §§ 38 Abs 1, 39 Abs 1 BPGG übergeleiteten Anspruchs auf Pflegegeld gemäß § 9 Abs 4 BPGG vorliegen, kommt es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der (erstmaligen) gesetzlichen Zuerkennung des Pflegegelds mit 1. 7. 1993 an. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0061689

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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