Rechtssatz
Die Integritätsabgeltung hat die Aufgabe, in Härtefällen teilweise die Schadenersatzansprüche zu supplieren, deren Geltendmachung gegen die durch § 333 Abs 1 und 4 ASVG priviliegierten Personen ausgeschlossen ist.Dabei ist der Anspruch auf Integritätsabgeltung einerseits enger als diesem Ziel entspricht, weil er auf Fälle beschränkt ist, in denen der Unfall oder die Berufskrankheit auf eine grobfahrlässige Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zurückzuführen ist, andererseits weiter, weil er nicht auf Fälle beschränkt ist, in denen diese Verletzung den genannten privilegierten Personen zur Last fällt. Der Anspruch auf Integritätsabgeltung soll im wesentlichen die Funktion bürgerlich-rechtlicher Schadenersatzansprüche übernehmen. Diese sind jedoch auf den Fall des Fremdverschuldens beschränkt. § 213 a Abs 1 ASVG muß daher teleologisch dahin reduziert werden, daß Anspruch auf eine Integritätsabgeltung nur dann besteht, wenn eine vom Verletzten verschiedene Person eine grobfahrlässige Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zu verantworten hat. Legt man diese Auslegung zugrunde, so steht § 1 Abs 2 Z 1 der Richtlinien mit dem Gesetz im Einklang. Es bestehen daher keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit dieser Verordnungsbestimmung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0084634Dokumentnummer
JJR_19950608_OGH0002_010OBS00084_9500000_003