Norm
ABGB §1302 ARechtssatz
1) Der Schadenersatzanspruch nach § 1310 ABGB setzt nicht voraus, daß die aufsichtspflichtige Person zuerst geklagt wird; es genügt, daß der Kläger nachweist, daß Schadenersatz von ihr nicht erlangt werden kann. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung dieser Frage ist jener des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz.
2) Wenn feststeht, daß die Aufsichtsperson kein Vermögen hat, können der unmündige Schädiger und die Aufsichtsperson solidarisch in Anspruch genommen werden.
3) Eine auf § 1310 3.Fall ABGB gestützte Haftung des Schädigers für künftige Schäden kann zum Gegenstand eines Feststellungsbegehrens gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0048282Dokumentnummer
JJR_19950608_OGH0002_0020OB00036_9500000_001