Norm
ASGG §65Rechtssatz
Die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes nach § 101 ASVG oder auch für eine Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens nach § 69 AVG vorliegen, ist keine Leistungssache im Sinne des § 354 ASVG und daher auch keine Sozialrechtssache im Sinne des § 65 ASGG, sondern eine Verwaltungssache im Sinne des § 355 ASVG. Gegen einen Bescheid, mit dem eine solche verfahrensrechtliche Maßnahme abgelehnt wird, kann daher keine Klage erhoben werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0084076Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.03.2018