Norm
BPGG §4 Abs1Rechtssatz
Im Hinblick auf die gesetzliche Vermutung des § 38 Abs 1 Satz 2 BPGG, nach denen den im ersten Satz dieses Absatzes genannten Personen ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 als rechtskräftig zuerkannt gilt, und den Umstand, dass das Pflegegeld in dieser Höhe von Amts wegen mit Wirkung vom 1.7.1993 grundsätzlich ohne Prüfung des Einzelfalles zu gewähren ist, ist davon auszugehen, dass damals auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung ein ständiger Betreuungsbedarf und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) im Sinne des § 4 Abs 1 BPGG von durchschnittlich mehr als fünfundsiebzig Stunden monatlich bestand. Eine solche Person ist so zu behandeln, als wenn ihr auf dieser Entscheidungsgrundlage mit Bescheid oder Urteil ab 1.7.1993 Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 zuerkannt worden wäre. Liegt der ständige Pflegebedarf in der Folge durchschnittlich nicht mehr über fünfzig Stunden monatlich, dann ist eine der zum 1.7.1993 fingierten Voraussetzungen für die Gewährung des Pflegegeldes nachträglich weggefallen und das Pflegegeld nach § 9 Abs 2 leg cit zu entziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0061678Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.03.2017