Norm
DSt 1990 §35Rechtssatz
Die Verhandlung muss wegen eines Umstandes versäumt worden sein, der auch gewissenhafte Menschen in gleicher Lage vom Erscheinen abgehalten hätte. Dies kann etwa eine psychische Erkrankung sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0057021Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.02.2022