Norm
ASVG §153 Abs3Rechtssatz
§ 153 Abs 3 ASVG soll jede Begünstigung der eigenen Einrichtungen des Versicherungsträgers (Zahnambulatorien) gegenüber den freiberuflich tätigen Vertragsfachärzten für Zahnbehandlung und Zahnersatz sowie gegenüber den Vertragsdentisten ausschließen. Das Leistungsverbot des § 153 Abs 3 letzter Satz ASVG wurde im Interesse der Zahnärzte und Dentisten und zu ihrem Schutz in das Gesetz aufgenommen. Gestattet eine Gebietskrankenkasse dem Chefarzt ihres Zahnambulatoriums, dessen Einrichtungen zu nutzen, um außerhalb seiner Dienstzeit als Chefarzt kostengünstig Privatpatienten zu behandeln, so wird dadurch ein Wettbewerbsvorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern erreicht, der sachlich nicht gerechtfertigt ist und gerade durch § 153 Abs 3 ASVG verhindert werden soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0077879Dokumentnummer
JJR_19950613_OGH0002_0040OB00044_9500000_001