Norm
AllgGAG §1 Abs2Rechtssatz
Das öffentliche Gut und das Gemeindegut sind nur auf Antrag in das Grundbuch aufzunehmen, wobei zur Antragstellung die zur privatrechtlichen Verfügung über die Liegenschaft berufene öffentliche Stelle sowie jeder berechtigt ist, dem an ihr ein Recht zusteht, das in das Grundbuch eingetragen werden kann. Die Finanzprokuratur ist zu einer solchen Antragstellung nicht berechtigt, weil sie niemanden vertritt, dem ein in das Grundbuch sodann einzutragendes Recht zustünde. Die Ersichtlichmachung der Unterschutzstellung eines auf dem nicht verbücherten Grundstück befindlichen Objektes nach dem Denkmalschutzgesetz schafft nämlich für niemanden ein Recht an der Liegenschaft, sondern soll bloß die Publizitätswirkung der ohne jede grundbücherliche Eintragung gegebenen Verfügungsbeschränkung des Liegenschaftseigentümers über bestimmte auf der Liegenschaft sich befindende Objekte vergrößern (Kritik zu Hoyer's Lehrmeinung in NZ 1994,343).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0052890Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.03.2013