RS OGH 1995/6/13 5Ob89/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.1995
beobachten
merken

Norm

AllgGAG §6
AllgGAG §10
AllgGAG §11
GBG §57

Rechtssatz

Nach den Vorschriften für die Führung des ADV - Grundbuches beziehen sich die Eintragungen im C - Blatt mangels näherer Spezifizierung auf die ganze Liegenschaft. Soll sich jedoch eine Eintragung im C - Blatt nur auf einen bestimmten Miteigentumsanteil beziehen, so ist die Beziehung zwischen der Eintragung im C - Blatt und dem B - Blatt durch die Anführung der Nummern der betreffenden Anteile im Kopf der Eintragung hergestellt. Eine weitergehende Bezugnahme auf das B - Blatt ist jedoch dann notwendig, wenn dort eine noch nicht gerechtfertigte Vormerkung eingetragen ist. In diesem Fall muß im C - Blatt überdies der Name der Person, gegen die sich die Eintragungen richtet, in den Text der Eintragung aufgenommen werden. Wird die Vormerkung gerechtfertigt, dann ist bei den gegen den vorgemerkten Eigentümer gerichteten Eintragungen dieser Zusatz zu löschen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0049615

Dokumentnummer

JJR_19950613_OGH0002_0050OB00089_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten