Norm
ABGB §881 Abs2 IARechtssatz
Bei einem Vertrag zugunsten Dritter sind Schiedsklausel und Rechtseinräumung nicht in dem Sinn teilbar, daß der Dritte das eine ausschlagen, das andere aber annehmen könnte. Die Schiedsklausel bestimmt vielmehr, wie das eingeräumte Recht geltend zu machen ist, so daß der Dritte nur die Möglichkeit hat, das so gestaltete Recht auszuüben oder zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053139Dokumentnummer
JJR_19950613_OGH0002_0040OB00533_9500000_004