Norm
ZPO §577 Abs3Rechtssatz
Für das Zustandekommen eines Schiedsvertrages genügt auch die Bestimmung in einem die materiellrechtlichen Beziehungen der Parteien regelnden Vertrag, nach der Streitigkeiten aus dem Vertrag von einem Schiedsgericht entschieden werden sollen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053100Dokumentnummer
JJR_19950613_OGH0002_0040OB00533_9500000_001