RS OGH 1995/6/13 4Ob533/95, 1Ob79/99w, 10Ob120/07f

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Veröffentlicht am 13.06.1995
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Norm

ZPO §577 Abs3

Rechtssatz

Für das Zustandekommen eines Schiedsvertrages genügt auch die Bestimmung in einem die materiellrechtlichen Beziehungen der Parteien regelnden Vertrag, nach der Streitigkeiten aus dem Vertrag von einem Schiedsgericht entschieden werden sollen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053100

Dokumentnummer

JJR_19950613_OGH0002_0040OB00533_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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