RS OGH 1995/6/13 4Ob533/95, 1Ob79/99w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.1995
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Norm

ABGB §881 IA
ZPO §577 Abs3

Rechtssatz

Ist ein Vertrag zugunsten Dritter, der sowohl die Schiedsklausel enthält als auch dem Dritten Rechte einräumt, schriftlich errichtet, so ist das Formerfordernis damit auch in Bezug auf den Dritten erfüllt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 533/95
    Entscheidungstext OGH 13.06.1995 4 Ob 533/95
    Veröff: SZ 68/112
  • 1 Ob 79/99w
    Entscheidungstext OGH 05.08.1999 1 Ob 79/99w
    Auch; Beisatz: Ein im Vertrag nicht begünstigter und nicht ins Vertragsverhältnis eingebundener Dritter kann aber durch eine solche Schiedsklausel, mag sie auch "alle" Streitigkeiten umfassen, nicht gebunden werden. "Alle" Streitigkeiten können nur solche der Vertragsparteien sein und nicht auch die einer Vertragspartei mit einem Dritten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053103

Dokumentnummer

JJR_19950613_OGH0002_0040OB00533_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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